Maskenpflicht im ÖPNV

Im als „Bundesnotbremse“ bekannten Gesetz wird geregelt, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner im öffentlichen Personennahverkehr FFP2-Masken getragen werden müssen. Unsere Schülerinnen und Schüler, die mit einfacheren Masken (OP-Masken, Standard KN95/N95) unterwegs waren, wurden auf diesen Umstand bereits in den Schulbussen angesprochen.

Wie inzwischen bekannt wurde, sind FFP2-Schutzmasken für Kinder und Jugendliche wegen fehlender EU-Rechtsgrundlage nicht verkehrsfähig. Die Vorschriften für FFP2-Schutzmasken (insbesondere die DIN EN 149) regeln die Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz und gelten deshalb nur für Erwachsene. Die Prüfparameter können nicht einfach auf Kinder übertragen werden; so gibt es z. B. keine Vorgabe, welcher Atemwiderstand für Kinder geeignet ist.

Der Bund wurde daher seitens des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie gebeten, die bundesgesetzliche Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr entsprechend anzupassen. Ebenfalls wurden die kontrollierenden Ordnungsämter gebeten, bei jüngeren Kindern das Tragen von Masken der Standards KN95/N95 bzw. medizinischen OP-Masken im ÖPNV zu akzeptieren.