Zum 26. April 2021 wurden die Regelungen des Bundes zur Testpflicht für Schülerinnen und Schüler eingeführt. Diese sind nun ergänzt worden. Geimpfte Personen und genesene Personen werden mit negativ getesteten Personen gleichgestellt. Daher besteht nun für bestimmte Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, auch ohne verpflichtende Teilnahme an der Testung am Präsenzunterricht teilzunehmen. Ausgenommen von der Testpflicht sind künftig:
- Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person)
Dies setzt voraus, dass der Schule die Infektion nachgewiesen wird, z. B. mithilfe einer Bescheinigung über das positive Testergebnis. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen. - Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person)
Dieser liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Impfung vor (derzeit in den meisten Fällen nach 2 Impfstoffdosen). Dies kann durch einen entsprechenden Impfnachweis (z. B. Impfpass oder Impfbescheinigung) belegt werden. - Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person)
Die zurückliegende Infektion muss entsprechend bescheinigt werden (s. oben) und zusätzlich muss ein Impfnachweis (z. B. Impfpass oder Impfbescheinigung) über den vollständigen Impfschutz vorgelegt werden; der vollständige Impfschutz beginnt bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung.
Unabhängig davon gilt auch weiterhin, dass die Schule nur betreten werden darf, wenn keine typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen (insb. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).
Sofern in den genannten Fällen eine Befreiung von der Testpflicht gewünscht wird, legen die Schülerinnen und Schüler bitte die erforderlichen Nachweise der zuständigen Lehrkraft (Klassen- oder Stammkursleitung) vor. Die Schule dokumentiert die Befreiung und bewahrt diese bis vier Wochen nach Beendigung der Testpflicht auf.