Seit heute (12.09.2021) ist die 26. Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Die Hygienemaßnahmen hängen künftig nicht mehr alleine von der Inzidenz ab, sondern es gibt ein dreigliedriges Warnstufensystem. Die Bekanntmachung der aktuellen Warnstufe obliegt der jeweiligen Kommune.
Die Schulaufsicht bietet eine tabellarische Übersicht über die Warnstufen der Landkreise an. Detaillierte Zahlen zu den Indikatoren finden sich auf der Homepage des Landesuntersuchungsamts.
Sofern eine Warnstufe erreicht wird, sind laut 11. Hygieneplan-Corona grundsätzlich Masken im Schulgebäude zu tragen. Diese Pflicht entfällt in der Warnstufe 1 während des Unterrichts am Platz im Klassenzimmer. Generell müssen während Prüfungen und Kursarbeiten sowie im Freien (während der Pausen) keine Masken getragen werden. Auch sind Schulen aufgefordert, öfters Maskenpausen einzulegen, etwa während der 5-min-Pausen.
Die Testpflicht bleibt vorerst bestehen: Alle Schülerinnen und Schüler testen sich zweimal wöchentlich in der Schule (Selbsttests). Statt eines Selbsttests kann auch Testnachweis von einem Testzentrum oder einer Arztpraxis oder eine qualifizierte Selbstauskunft über einen zuhause durchgeführten Selbsttest vorgelegt werden; diese Bescheinigungen dürfen maximal einen Tag alt sein. Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler, die nachgewiesenermaßen vollständig geimpft oder genesen und symptomlos sind.
Ebenso wurde ein neues Merkblatt zum Umgang mit Erkältungssymptomen verfasst. Auch bei nur leichten Erkältungsanzeichen (z. B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten) sollen die Kinder erst einmal nicht die Schule besuchen. Bessert sich der Allgemeinzustand nach 24 h deutlich und kamen keine weiteren Krankheitszeichen hinzu, ist ein Schulbesuch wieder möglich. Wir raten dringend zu einem vorherigen Selbsttest.
Eine weitere Neuerung betrifft die Absonderungspflicht, wie sie in der neuen Landesverordnung festgelegt wird: Tritt in der Schule eine Covid-19-Erkrankung auf, so müssen sich die Kontaktpersonen (Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte) nicht mehr in Quarantäne begeben. Stattdessen sind die betroffenen Personen verpflichtet, an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen (beginnend ab dem ersten Schultag nach dem letzten Kontakt bzw. Bekanntwerden des positiven Falles) vor dem Unterricht einen Selbsttest durchzuführen sowie eine Maske zu tragen. An die Stelle des Selbsttests kann ein taggleicher Testnachweis von einem Testzentrum oder einer Arztpraxis vorgelegt werden; qualifizierte Selbstauskünfte über häusliche Selbsttests sind in einem solchen Fall nicht zulässig. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind hierbei von der täglichen Testpflicht ausgenommen, nicht aber von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske.