Keuchhustenfälle

Update: Aufgrund diverser Rückmeldungen der Hinweis, dass PCR-Testungen bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten wie Keuchhusten von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Arztpraxen rechnen über die Ausnahmekennziffer 32006 (Budgetbefreiung) ab. Ob ein PCR-Test angezeigt ist oder nicht, entscheidet der Arzt.

In letzter Zeit gab es an unserer Schule wie auch an den umliegenden Schulen einige Keuchhustenfälle zu melden. Da die Schülerinnen und Schüler z. B. auch in Arbeitsgemeinschaften klassenübergreifend zusammenkommen, möchten wir Sie an dieser Stelle grundlegend über die Situation informieren.

Keuchhustenerreger werden per Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch übertragen. Geimpfte Personen zeigen meist keine oder nur geringe Symptome, können die Krankheit aber weitergeben.

Die Inkubationszeit (Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Symptome) beträgt bis zu 20 Tage. Anfangs zeigen sich Symptome wie Schnupfen, Husten und Fieber. Der Husten dauert wochenlang an und kann anfallsartig auftreten bis zum Erbrechen oder hörbarem Einatmen.

Besonders gefährdet sind Säuglinge und Menschen mit Immunschwäche; es kann zu Atemstillständen kommen. Schwangere sollten sich mit ihrem Arzt beraten.

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Keuchhustenfälle der Schule gemeldet werden. Es besteht absolutes Betretungsverbot einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Schule darf erst wieder betreten werden nach erfolgreicher Antibiotikumtherapie oder einem negativen PCR-Test oder nach 21 Tagen sei Hustenbeginn.

Das IfSG sieht auch ein Betretungsverbot für Krankheitsverdächtige vor: „Als krankheitsverdächtig nach § 34 (1) Nr.7 i.V.m. § 2 (5) Infektionsschutzgesetz gelten Personen mit Husten, wenn sie Kontakt zu einer Person mit einer bestätigten Keuchhusten-Erkrankung durch B. pertussis oder B. parapertussis hatten, während diese infektiös war. Entsprechend dürfen auch die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten mit Keuchhusten oder Verdacht auf Keuchhusten die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen.“

Um ein weiteres Ausbreiten der Erkrankung zu verhindern, sind alle Schülerinnen und Schüler mit Husten gebeten, umgehend eine ärztliche Abklärung durch den Haus- oder Kinderarzt vornehmen zu lassen und die Schule erst nach Freigabe durch den Arzt zu besuchen. Für Ihre Mithilfe danken wir Ihnen!

Weitere Informationen finden sich u. a. auf den Seiten der Bundesgesundheitszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) und des Robert-Koch-Instituts (RKI).